Satzung

Des Gesangverein "Einigkeit 1924" Niedernberg e. V.

  • 1

                   Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Einigkeit 1924 Niedernberg e.V. mit dem Sitz in Niedernberg, Landkreis Miltenberg.             Der Verein ist Mitglied des Maintal Sängerbundes im Deutschen Sängerbund und erkennt dessen Satzung an.

Der Verein ist im Vereinsregister unter der Nummer: VR 20472 beim Amtsgericht Aschaffenburg eingetragen.

 

  • 2

Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts   Steuerbegünstigte Zwecke   der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs, die Förderung des Jugendchorgesangs und die Bildung und Erziehung der Jugend im Chorgesang. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgenden Maßnahmen:

Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stell sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

  • 3

Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern, sowie aus Ehrenmitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein, die im Besitz derbürgerlichen Ehrenrechte ist. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Ziele und Bestrebungen des Choresunterstützen will, ohne jedoch selbst zu singen.Personen, die die Zwecke des Vereins im besonderen Maße gefördert haben, können durch Beschluß der Mitglieder-Versammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein ist an den Vereinsvorstand oder an ein Vorstandsmitglied zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

  • 4

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch freiwilligen Austritt
  2. durch Tod
  3. durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte

Der Austritt ist dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen.

Er kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.

Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grobem Maße verstoßen hat, ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Gegen den Beschluß steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand vorgelegt werden. Die Mitgliederversammlung die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß, mit der Folge, daß eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

  • 5

Beiträge

Der jährliche Vereinsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt. Der Beitrag ist jährlich an den Kassenwart einzuzahlen oder wird mittels Einzugsermächtigung vom Konto des Mitglieds abgebucht. Ehrenmitglieder werden von der Zahlung von Vereinsbeiträgen freigestellt. Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.

  • 6

Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Die singenden Mitglieder haben außerdem die Pflicht, soweit möglich, an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag persönlich zu entrichten, sofern er nicht ausdrücklich hiervon befreit ist. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlaß beschlossenen Umlagesatz.

  • 7

Verwendung der Finanzmittel

Mitgliederbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den in § 2 der Satzung beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütung dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder, noch an andere Personen gewährt werden.

  • 8

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  1. Vorstand
  • 9

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.

Die Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung in der Lokalpresse und im örtlichen Amts- und Mitteilungsblatt einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

    1. Feststellung. Abänderung und Auslegung der Satzung;
    2. Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
    1. Wahl des Vorstandes;
    2. Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von drei Jahren;
  1. Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
  2. Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes:
  3. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
  4. Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung;
  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  6. Entgegennahme des musikalischen Berichts des Chorleiters;

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen.

Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

  • 10

Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus

Dem (der) ersten Vorsitzenden

den beiden gleichberechtigten zweiten Vorsitzenden

dem (der) Schriftführer (in)

dem (der) Kassenführer (in)

Der erste Vorsitzende vertritt den Verein allein, die beiden zweiten Vorsitzenden vertreten ihn gemeinsam gerichtlich und außer-gerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

Im Innenverhältnis gilt, das die beiden zweiten Vorsitzenden zur Vertretung des ersten Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt sind.

Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsvertretung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein zu berechtigen.

Der (die) Kassenführer(in) verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben.

  • 11

Auflösung des Vereines /

Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Bei Auflösung des Vereines, oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Niedernberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Das Vereinsvermögen ist zu diesem Zwecke der Gemeinde Niedernberg auszuhändigen.

  • 12

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit

von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen ist mit Einwilligung des zuständigen Finanzamts nur für gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke, nach Möglichkeit zur Förderung caritativer Zwecke, zu verwenden. Das Vereinsvermögen ist zu diesem Zwecke der Gemeinde Niedernberg auszuhändigen zu Erfüllung des vorgenannten Zwecks.

  • 13

Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung ist von der Mitgliederversammlung

am 13.Februar 2002 beschlossen worden.

Gez. Reinhold Hans ,Christel Köster, Friedbert Klug, Rita Schneemann, Marina Blank,

Werner Haas, Eberhard Körner, Gisela Roth, Sylvia Ohler, Doris Reinhard, Leander Seitz, Jürgen Köster, Jürgen Wamser, Konrad Schöpf, Helmut Ziesler, Helene Kempf.